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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01467

.Versicherungsvertragsgesetz

(Foto: Pressmaster - Fotolia)

Das neue Versicherungsvertragsrecht 

Die wichtigsten Neuerungen für die unternehmerische Praxis

Das Reformgesetz über das Vertragsversicherungsrecht (VVG) trat zeitgleich mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit der umfassenden Novellierung sind auf Versicherer weitgehende Neuerungen und Pflichten zugekommen.

Beratungs- und Informationspflicht

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend zu informieren und zu beraten. Gemäß § 7 VVG  ist der Versicherer verpflichtet, sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform vorzulegen. Darüber hinaus sieht der derzeitige Entwurf der VVG-InfoV noch eine Reihe von detaillierten Informationspflichten über den Versicherer, die vertraglichen Leistungen sowie den Rechtsweg vor. Zudem ist die obligatorische Aushändigung eines Produktinformationsblattes geplant, die dem Versicherungsnehmer anhand einer kurzen und verständlichen Darstellung eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsbestandteile geben soll.

Neben diesen Pflichten hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 6 VVG nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten.
Dabei hat der Versicherer die Gründe für jeden erteilten Rat anzugeben und zu
dokumentieren. Vor Vertragsschluss sind dem Versicherungsnehmer der erteilte Rat sowie die hierfür bestehende Begründung klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

Unbeachtlich für die Informations- und Beratungspflicht des Versicherers ist es, ob der Versicherungsnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Daher sind auch gegenüber sachkundigen Unternehmern sämtliche Auskünfte zu erteilen und eine vollständige Beratung durchzuführen. 

Einschränkung der Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss nicht mehr von sich aus vor Vertragsschluss die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, anzeigen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch gem. §19 Abs. 1 VVG nF solche Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ihn in Textform gefragt hat. Alle anderen Umstände werden von der Anzeigepflicht nicht erfasst.

Widerrufsrecht

Das VVG räumt dem Versicherungsnehmer in § 8 ein Widerrufsrecht ein. Dieses aus dem Verbrauchervertragsrecht bekannte Gestaltungsrecht gilt im Versicherungsrecht jedoch unabhängig davon, ob es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt. Das Widerrufsrecht berechtet den Versicherungsnehmer sich ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Die Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage, bei allen übrigen Versicherungsformen zwei Wochen.

Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips

In Fällen der mitverschuldeten Herbeiführung des Versicherungsfalls galt bislang das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Hiernach waren sämtliche Ansprüche des Versicherten ausgeschlossen, sobald ihn ein Mitverschulden traf. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Versicherungsansprüche können danach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht mehr vollständig verweigert werden. Anstatt dessen ist gemäß §§ 81, 82 VVG im Fall von grober Fahrlässigkeit der Anspruch des Versicherten in einem der Schwere des Mitverschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen

Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bestand bislang allein im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Anwendungsbereich des Direktanspruchs wird nunmehr auf die Pflicht- und Haftpflichtversicherung ausgedehnt. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann sich der Geschädigte erst dann unmittelbar an den Versicherer wenden, wenn der Schädigende insolvent ist oder sich dieser an einem unbekannten Ort aufhält.

Teilbarkeit der Prämie

Beendet der Versicherungsnehmer vorzeitig das Versicherungsverhältnis, so hat er die Versicherungsprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG nur bis zu dem Zeitpunkt
seiner Kündigung zu leisten. Die bislang geltende Regelung, die im Falle einer
vorzeitigen Kündigung eine Prämienzahlung bis zum Ende der Versicherungsperiode vorsah, entfällt.  

Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Jochen Clausnitzer, DIHK Brüssel

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