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Seiten-Nummer: P01506

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Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe 

Das Bewachungsrecht sieht seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeiten vor. Rechtsgrundlage ist § 34 a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV).

Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?

Sofern keiner der nachstehenden Befreiungstatbestände vorliegt, muss die Sachkundeprüfung von jedem Unternehmer oder Angestellten erfolgreich absolviert worden sein, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.);
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive);
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher).

Mit dieser Sachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht, soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.

Hinweis: Bevor diese Tätigkeiten ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Anderenfalls darf der Unternehmer Personal, das nicht der Übergangsregelung unterliegt oder aus den nachstehenden Gründen befreit ist, ohne Sachkundeprüfung nicht (mehr) in diesen drei Bereichen einsetzen oder auch selbst diese Tätigkeiten ausüben.

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Von der Sachkundeprüfung befreit sind

  • Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen: Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst und mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie Feldjäger in der Bundeswehr und der neue Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit;
  • Personen mit den Weiterbildungsabschlüssen „Geprüfte Werkschutzfachkraft“ oder Geprüfter Werkschutzmeister“;
  • Personen die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt  und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
    • Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben.
    • Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Inhalt der Sachkundeprüfung

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden:

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch,
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Der schriftliche Prüfungsteil findet bundesweit jeweils am selben Termin und mit identischen Aufgaben aus den aufgelisteten Sachgebieten statt. In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht“ und „Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen“ gelegt werden.

Die Prüfungsanforderungen gehen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinaus. Eine beispielhafte Stoffsammlung zu den Sachgebieten finden Sie hier.

Wann und wie kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?

Die Sachkundeprüfung wird für Personen, die im Regierungsbezirk Münster wohnen oder arbeiten, von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Münster und in Gelsenkirchen abgenommen. Grundlage ist eine von der Vollversammlung der IHK beschlossene Prüfungsordnung, die das Verfahren, den Ablauf und die Inhalte regelt.

Die schriftlichen Prüfungen finden in Münster (ungerade Monate) und in Gelsenkirchen statt. Die aktuellen Termine teilen Ihnen die aufgeführten Ansprechpartner gerne mit. 

Etwa jeweils 1 - 2 Wochen später erfolgen die mündlichen Prüfungen. Bei Bedarf werden zusätzliche schriftliche und / oder mündliche Termine angeboten.

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung muss schriftlich erfolgen. Ein Anmeldeformular wird Ihnen auf Wunsch umgehend übermittelt.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und - an einem zweiten Termin - einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.

Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus.

Achtung: Für die spätere Ausübung der Bewachungstätigkeit und für die Ablegung der Prüfung sind deutsche Sprachkenntnisse zwingend erforderlich. Wer nicht deutsch sprechen, schreiben und verstehen kann, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

Was kostet die Sachkundeprüfung?

In Nordrhein-Westfalen gelten einheitliche Prüfungsgebühren in Höhe von 150 Euro beziehungsweise von 75 Euro für (Teil-) Wiederholung.

Vorbereitung auf die Prüfung

Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei und kann durch selbstständiges Lernen oder durch Schulungsmaßnahmen erfolgen. Die IHK informiert, welche Bildungsinstitute entsprechende Lehrgänge anbieten. Ein Anbieter von Vorbereitungskursen ist auch die "Akademie der Wirtschaft der IHK Nord Westfalen".

Zunehmend stehen auch schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zur Verfügung, zum Beispiel von der SecuMedia Verlags-GmbH, Ingelheim, www.secumedia.de, und von der DIHK-Gesellschaft zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn, http://www.dihk-bildungs-gmbh.de/index.php?id=9.

Ansprechpartner

Andrea Kirchmaier

Andrea Kirchmaier

Telefon 0251 707-289

Telefax 0251 707-8289

Email an <strong>Andrea Kirchmaier</strong>

 
Monika Murawski

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