.Dienstleister in Haushalten

(Foto: Alexander Raths - Fotolia)
Steuervorteile
Gutschriften statt Schwarzarbeit
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden inzwischen vom Staat steuerlich gefördert.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse kommen zum einen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als auch normale pflichtversicherte Anstellungsverhältnisse in Frage, wobei jedoch bei Letzteren die mögliche Steuergutschrift wesentlich höher ist. Die Tätigkeiten müssen einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn es sich um die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen handelt. Umgekehrt fällt hierunter nicht die Erteilung von Unterricht oder andere sportliche bzw. freizeittechnische Betätigungen.
Beschäftigungsverhältnisse zwischen Verwandten werden grundsätzlich nicht anerkannt; ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen solche Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören und gewöhnlich durch den Steuerpflichtigen selbst in seinem Haushalt erledigt werden können. Hierzu gehören insbesondere Reinigungsleistungen, Pflegeleistungen oder Gartenpflegearbeiten. Grundsätzlich fallen hierunter jedoch keine personenbezogenen Dienstleistungen (Friseur), es sei denn, sie sind Teil einer umfassenden Pflege- und Betreuungsleistung.
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Bei den begünstigten Handwerkerleistungen handelt es sich um Renovierungs- oder kleine Ausbesserungsarbeiten, die ebenfalls gewöhnlich vom Steuerpflichtigen selbst erledigt werden, die aber darüber hinaus nur im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden. Hierbei darf es sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Auch Überprüfungsarbeiten zählen dazu.
Bei gemischten Rechnungen (Material und Arbeitsaufwand) sind die Arbeitskosten gesondert auszuweisen, da ansonsten eine Steuerbegünstigung nicht ermittelbar ist.
Weitere Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist. Ist der Steuerpflichtige Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so steht ihm auch für die anteilig auf ihn entfallenen Dienstleistungen (z. B. Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) die Steuerermäßigung zu. Diese müssen jedoch bezogen auf das Kalenderjahr gesondert aufgeführt werden und der Anteil der steuerbegünstigten Kosten muss gesondert ausgewiesen sein. Letztlich muss auch der auf den Wohnungseigentümer entfallene Individualanteil hiervon berechnet werden. Das BMF hat ein Muster für eine Bescheinigung des Verwalters hierzu vorgegeben - s.u.
Entsprechend kann auch der Mieter einer Wohnung, die auf ihn umgelegten begünstigten Kosten geltend machen. Diese müssen sich entweder aus der Jahresabrechnung gegenüber dem Mieter ergeben oder aufgrund einer Bescheinigung des Verwalters gegenüber dem Vermieter, die der Vermieter dem Mieter zukommen lässt.
Hinsichtlich der in den Nebenkosten zur Miete bzw. zum Wohneigentum enthaltenen begünstigten Aufwendungen ist grundsätzlich auf das Zufluss-/Abflussprinzip (Vorauszahlungen des jeweiligen Jahres) abzustellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist bzw. dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zugeht.
Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die entsprechenden Kosten nicht als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung und Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden konnten.
Ansprechpartner

Martha Rabeler-Freise
Telefon 0251 707-258
Telefax 0251 707-257
rabeler-freise@ihk-nordwestfalen.de
Ansprechpartnerin in Münster

Silvia Voss
Telefon 0209 388-206
Telefax 0209 388-81206
Ansprechpartnerin in Gelsenkichen
Merkblätter
- Steuerliche Möglichkeiten und Vorteile für den Kunden bei Inanspruchnahme von Haushaltsnahen Dienstleistungen gem.§ 35a EStG (
PDF - 125,73 KB) - Angaben auf Geschäftsbriefen (
PDF) - Pflichtangaben in Rechnungen (
PDF - 129,32 KB)
Das Finanzamt informiert
Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit
Die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist deutlich verbessert worden. Die Broschüre des NRW-Finanzministeriums informiert ausführlich.
IHK-Standorte
-
Münster
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
- Telefon:
- 0251 707 - 0
- Telefax:
- 0251 707 - 325
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Busverbindung ab Hauptbahnhof:
Linie 1 und 9 Bussteig D2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 2 Bussteig C2
bis Haltestelle Alter Schützenhof
Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
bis Haltestelle WL-Bank/IHK -
Gelsenkirchen
Rathausplatz 7
45894 Gelsenkirchen-Buer
- Telefon:
- 0209 388 - 0
- Telefax:
- 0209 388 - 101
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Ab Hbf Gelsenkirchen:
Straßenbahn Linie 301 und 302
bis Haltestelle Buer-Rathaus
Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
bis Haltestelle Buer-Rathaus
S-Bahn-Linie 9
bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord -
Bocholt
Willy-Brandt-Straße 3
46395 Bocholt
- Telefon:
- 02871 9903 - 0
- Telefax:
- 02871 9903 - 40
Geschäftszeiten
Mo. - Do.: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
Fachabteilungen:
Mo. - Do.: 8:00 - 17.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 15.30 Uhr
Wegbeschreibung:
Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
Anfahrt per Bahn:
aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
Anfahrt per Bus:
bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof -
Akademie der Wirtschaft





