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Mittwoch, 22.05.2013

Seiten-Nummer: P01432

.Dienstleister in Haushalten

(Foto: Alexander Raths - Fotolia)

Steuervorteile

Gutschriften statt Schwarzarbeit

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden inzwischen vom Staat steuerlich gefördert.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse kommen zum einen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als auch normale pflichtversicherte Anstellungsverhältnisse in Frage, wobei jedoch bei Letzteren die mögliche Steuergutschrift wesentlich höher ist. Die Tätigkeiten müssen einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn es sich um die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen handelt. Umgekehrt fällt hierunter nicht die Erteilung von Unterricht oder andere sportliche bzw. freizeittechnische Betätigungen.

Beschäftigungsverhältnisse zwischen Verwandten werden grundsätzlich nicht anerkannt; ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen solche Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören und gewöhnlich durch den Steuerpflichtigen selbst in seinem Haushalt erledigt werden können. Hierzu gehören insbesondere Reinigungsleistungen, Pflegeleistungen oder Gartenpflegearbeiten. Grundsätzlich fallen hierunter jedoch keine personenbezogenen Dienstleistungen (Friseur), es sei denn, sie sind Teil einer umfassenden Pflege- und Betreuungsleistung.

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Bei den begünstigten Handwerkerleistungen handelt es sich um Renovierungs- oder kleine Ausbesserungsarbeiten, die ebenfalls gewöhnlich vom Steuerpflichtigen selbst erledigt werden, die aber darüber hinaus nur im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden. Hierbei darf es sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Auch Überprüfungsarbeiten zählen dazu.

Bei gemischten Rechnungen (Material und Arbeitsaufwand) sind die Arbeitskosten gesondert auszuweisen, da ansonsten eine Steuerbegünstigung nicht ermittelbar ist.

Weitere Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist. Ist der Steuerpflichtige Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so steht ihm auch für die anteilig auf ihn entfallenen Dienstleistungen (z. B. Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) die Steuerermäßigung zu. Diese müssen jedoch bezogen auf das Kalenderjahr gesondert aufgeführt werden und der Anteil der steuerbegünstigten Kosten muss gesondert ausgewiesen sein. Letztlich muss auch der auf den Wohnungseigentümer entfallene Individualanteil hiervon berechnet werden. Das BMF hat ein Muster für eine Bescheinigung des Verwalters hierzu vorgegeben - s.u. 

Entsprechend kann auch der Mieter einer Wohnung, die auf ihn umgelegten begünstigten Kosten geltend machen. Diese müssen sich entweder aus der Jahresabrechnung gegenüber dem Mieter ergeben oder aufgrund einer Bescheinigung des Verwalters gegenüber dem Vermieter, die der Vermieter dem Mieter zukommen lässt.

Hinsichtlich der in den Nebenkosten zur Miete bzw. zum Wohneigentum enthaltenen begünstigten Aufwendungen ist grundsätzlich auf das Zufluss-/Abflussprinzip (Vorauszahlungen des jeweiligen Jahres) abzustellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist bzw. dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zugeht.

Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die entsprechenden Kosten nicht als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung und Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden konnten.

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Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit

Die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist deutlich verbessert worden. Die Broschüre des NRW-Finanzministeriums informiert ausführlich.

 

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