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Montag, 21.05.2012

Seiten-Nummer: P01399

.Finanzdienstleistungen

Neues für Finanzdienstleister

(Foto: Verkaeufer - fotolia.com)

Gesetzentwurf veröffentlicht

Mehr Schutz für Anleger

Am 16. Februar 2011 haben das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts veröffentlicht. Das Gesetz soll den Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarktes stärken.


Gewerbevorschriften für Finanzdienstleister

(Foto: Herbie - Fotolia.com)

Änderung der Gewerbeordnung 

Gewerbevorschriften für Finanzdienstleister

Mit dem 3. Mittelstandsentlastungsgesetz, das am 25. März 2009 in Kraft getreten ist, wird auch die Gewerbeordnung (GewO) geändert. Betroffen sind dadurch u.a. Gewerbetreibende, die Anlageberatung anbieten. Die Anlageberatung ist nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es ist ein Antrag beim zuständigen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nunmehr für diejenigen Berater, die bereits am 1. November 2007 eine Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen hatten (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO). Für Sie gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung kraft Gesetzes als erteilt, so dass nichts weiter zu veranlassen ist. Alle anderen sind nach wie vor verpflichtet, sich auch die Anlageberatung genehmigen zu lassen.   


Finanzanalysten müssen Ihre Tätigkeit anzeigen

(Foto: sushi100 - fotolia.com)

BaFin

Finanzanalysten müssen ihre Tätigkeit anzeigen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist daraufhin, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies gemäß § 34c WpHG der BaFin unverzüglich anzuzeigen haben.

Unternehmen, die der BaFin bereits bekannt sind (Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, etc) sowie  bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellte Analysten und Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen, sind von der Anzeigepflicht nicht erfaßt.

Für die Anzeige der Tätigkeit steht auf den Internetseiten der BaFin ein Formular bereit. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie ihre Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen. Kann die BaFin mangels Erreichbarkeit dieser Unternehmen nicht abschließend feststellen, ob die gesetzlich vorgegebenen Kompetenz-, Organisations- und Transparenzpflichten erfüllt sind, werden die Namen solcher Unternehmen ab sofort veröffentlicht.


Anlagenvermittlung

Gesetz zur Stärkung der Anlegerrechte in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung ist mit der Veröffentlichung am 4. August im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die bei der Anlagevermittlung berücksichtigt werden müssen.

 
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Erlaubnispflicht für Anlageberater

Seit dem 1. November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater: Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt seither eine Erlaubnis. Dies regelt das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG). Welche Erlaubnis zu beantragen ist, hängt davon ab, welche Finanzinstrumente Gegenstand der Beratungen sind.

 

Änderungen der Fernabsatzbedinungen

Besondere Vorschriften beim Fernabsatz

Finanzdienstleistungen und -produkte, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste) vermittelt bzw. verkauft werden, fallen in den Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften. Nicht nur der Name des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ ist umfangreich, sondern auch seine Konsequenz: Finanzdienstleister müssen bei Fernabsatzverträgen z. B. Belehrungspflichten beachten, weitgehende Informationen zur Verfügung stellen und Widerrufsrechte gewähren.

 

Ansprechpartner

Dr. Christoph Asmacher

Dr. Christoph Asmacher

Telefon 0251 707-204

Telefax 0251 707-257

Email an <strong>Dr. Christoph Asmacher</strong>

Grundsatzfragen im Dienstleistungsbereich

 
Martha Rabeler-Freise

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Telefon 0251 707-258

Telefax 0251 707-257

Email an <strong>Martha Rabeler-Freise</strong>

Betreuung der Dienstleistungsbranchen

 

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