.Finanzdienstleistungen

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Gesetzentwurf veröffentlicht
Mehr Schutz für Anleger
Am 16. Februar 2011 haben das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts veröffentlicht. Das Gesetz soll den Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarktes stärken.
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- Gesetzentwurf

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Änderung der Gewerbeordnung
Gewerbevorschriften für Finanzdienstleister
Mit dem 3. Mittelstandsentlastungsgesetz, das am 25. März 2009 in Kraft getreten ist, wird auch die Gewerbeordnung (GewO) geändert. Betroffen sind dadurch u.a. Gewerbetreibende, die Anlageberatung anbieten. Die Anlageberatung ist nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es ist ein Antrag beim zuständigen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nunmehr für diejenigen Berater, die bereits am 1. November 2007 eine Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen hatten (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO). Für Sie gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung kraft Gesetzes als erteilt, so dass nichts weiter zu veranlassen ist. Alle anderen sind nach wie vor verpflichtet, sich auch die Anlageberatung genehmigen zu lassen.

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BaFin
Finanzanalysten müssen ihre Tätigkeit anzeigen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist daraufhin, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies gemäß § 34c WpHG der BaFin unverzüglich anzuzeigen haben.
Unternehmen, die der BaFin bereits bekannt sind (Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, etc) sowie bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellte Analysten und Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen, sind von der Anzeigepflicht nicht erfaßt.
Für die Anzeige der Tätigkeit steht auf den Internetseiten der BaFin ein Formular bereit. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie ihre Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen. Kann die BaFin mangels Erreichbarkeit dieser Unternehmen nicht abschließend feststellen, ob die gesetzlich vorgegebenen Kompetenz-, Organisations- und Transparenzpflichten erfüllt sind, werden die Namen solcher Unternehmen ab sofort veröffentlicht.
Merkblätter
- Fernabsatz und Pflichten im Internet (
PDF - 202,06 KB) - Gewerberechtliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen (IHK Trier) (
PDF - 61,67 KB) - Protokollierung der Anlageberatung (
PDF - 43,11 KB)
- Informationen der BaFin:Zulassung von Banken und Finanzdienstleistern
IHK-Standorte
-
Münster
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
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Fr.: 7.30 - 15.30 Uhr
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Linie 2 Bussteig C2
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Linie 7, 15 und 16 Bussteig D1
bis Haltestelle WL-Bank/IHK -
Gelsenkirchen
Rathausplatz 7
45894 Gelsenkirchen-Buer
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Wegbeschreibung:
Ab Hbf Gelsenkirchen:
Straßenbahn Linie 301 und 302
bis Haltestelle Buer-Rathaus
Bus Linie 380, SB 28 und SB 23
bis Haltestelle Buer-Rathaus
S-Bahn-Linie 9
bis Haltestelle Gelsenkirchen Buer-Nord -
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Willy-Brandt-Straße 3
46395 Bocholt
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Fußweg vom Bahnhof: 3 Minuten
Anfahrt per Bahn:
aus Richtung Wesel im 1-Stunden-Takt
Anfahrt per Bus:
bis Haltestelle Europaplatz oder Bahnhof -
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